Anfordernisse an die Einheitlichkeit der Erfindung

Artikel 82 EPÜ → Einheitlichkeit der Erfindung

Eine Diskussion zu dem schwer verständlichen, sprachlich unglücklichen Inhalt von R44, insbesondere Satz 2, siehe hier.

Regel 44 (2) AO EPÜ

Die Entscheidung, ob die Erfindungen einer Gruppe untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.

Regel 41-50 → Anmeldebestimmungen

Die Neuheitsschädlichkeit einer Entgegenhaltung für einen bestimmten beanspruchten Gegenstand ist kein hinreichender Grund, um a posteriori auf mangelnde Einheitlichkeit der beanspruchten Gegenstände zu schließen. Für die Feststellung der mangelnden Einheitlichkeit müßten diese Ansprüche eine „Gruppe von Erfindungen“ definieren, d. h. verschiedene erfinderische Alternativlösungen oder konkretere erfinderische Ausführungsformen, die ursprünglich Teil derselben bekannten allgemeinen Idee waren. Artikel 82 und Regel 30 EPÜ sind in jedem Fall nur auf „Erfindungen“ im Sinne dieser Bestimmungen anwendbar, d. h. Erfindungen, die jeweils einen erfinderischen Beitrag zu dem im Recherchenbericht angeführten Stand der Technik leisten.1).

siehe auch

AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II → Anmeldebestimmungen
In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.

1)
T 0708/00 5. Dezember 2003