Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen

Artikel 106 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein Verfahren nicht abschließen.

Artikel 106 (2) EPÜ

Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.

siehe auch

Artikel 106 EPÜ → Beschwerdefähige Entscheidungen
Regelt, welche Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Beschwerde anfechtbar sind.