Anfechtbare Entscheidungen

Artikel 106 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Beschwerde anfechtbar sind.

Artikel 106 (1) EPÜ

Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Im Kontext dieses Artikels ist eine „Entscheidung“ eine administrative oder richterliche Handlung des Europäischen Patentamts, durch die die Rechte eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligten rechtsverbindlich festgelegt werden.1)

Ein Verfahrensbeteiligter kann eine Entscheidung nur anfechten, wenn er durch sie beschwert ist (Art. 107 EPÜ).2)

The purpose of an appeal is to review what has been decided at first instance (and, by necessary corollary, not to review what has not been decided)3)

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Artikel 106 (1) S. 1 EPÜ 2000 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

reformatio in peius

Die undifferenzierte Anwendung des Verbots der „reformatio in peius“ auf den Patentinhaber/Beschwerdegegner und den Einsprechenden/Beschwerdegegner ist in Fällen, in denen der Patentinhaber nur sonstiger Beteiligter am Beschwerdeverfahren ist, nicht zweckmäßig, weil sie unter bestimmten Umständen unbillige Folgen haben könnte.4)

Anschlussbeschwerde

Dem Patentinhaber, der keine Beschwerde erhoben hat und der daher nur Verfahrensbeteiligter nach Artikel 107, Satz 2 EPÜ ist, steht das Recht einer – unbefristeten – „Anschlussbeschwerde“ nicht zu. Seine Anträge unterliegen daher im Vergleich zu den Rechten, die er als Beschwerdeführer hätte, Beschränkungen. Durch die Nichteinlegung der Beschwerde hat er zu erkennen gegeben, dass er die Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht anfechten will. Er ist damit primär auf die Verteidigung dieser Fassung beschränkt. Änderungen, die er im Beschwerdeverfahren vorschlägt, können von der Beschwerdekammer abgelehnt werden, wenn sie weder sachdienlich noch erforderlich sind.5)

Anträge eines nicht beschwerdeführenden Beteiligten können dem Verfahren unter ganz bestimmten Umständen und innerhalb enger Grenzen doch eine andere Richtung geben.6)

siehe auch

Artikel 106 EPÜ → Beschwerdefähige Entscheidungen
Regelt, welche Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Beschwerde anfechtbar sind.

1)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 27. Februar 2007 - T 1178/04; m.w.N.
2)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 27. Februar 2007 - T 1178/04
3)
T 0390/07see; see in the present context of a withdrawn request, T 528/93 of 23 October 1996, point 1 of the Reasons
4)
G 4/93; auch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 27. Februar 2007 - T 1178/04
5)
G 4/93
6)
G 4/93; s. Nr. 10.3 der Entscheidungsgründe