Anerkennung von Anmeldungen als prioritätsbegründend

Artikel 87 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt, welche Anmeldungen als prioritätsbegründend anerkannt werden.

Artikel 87 (2) EPÜ

Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen unter Einschluss dieses Übereinkommens die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt.

siehe auch

Artikel 87 EPÜ → Prioritätsrecht
Legt fest, unter welchen Bedingungen ein Prioritätsrecht für eine europäische Patentanmeldung besteht.