Artikel 23 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden und während dieses Zeitraums ihres Amtes nicht enthoben werden können, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst.
Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihres Amtes nicht enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst. Unbeschadet des Satzes 1 endet die Amtszeit der Mitglieder der Kammern mit der Entlassung aus dem Dienst auf ihren Antrag oder mit Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts.
Artikel 23 EPÜ → Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
Beschreibt die Unabhängigkeit der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern.