Amts- und Rechtshilfe

Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Amts- und Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten oder Behörden der Vertragsstaaten.

Artikel 131 (1) EPÜ → Unterstützung durch Auskünfte und Akteneinsicht
Beschreibt die gegenseitige Unterstützung durch Auskünfte und Akteneinsicht.

Artikel 131 (2) EPÜ → Rechtshilfe bei Beweisaufnahmen und gerichtlichen Handlungen
Regelt die Rechtshilfe bei Beweisaufnahmen und anderen gerichtlichen Handlungen.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.