Art. 119 EPÜ → Zustellung
In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird entweder das Originalschriftstück, eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks oder ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck zugestellt. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.
Die Zustellung wird bewirkt:
a) durch die Post nach Regel 126;
b) durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung nach Regel 127;
c) durch Übergabe im Europäischen Patentamt nach Regel 128 oder
d) durch öffentliche Bekanntmachung nach Regel 129.
Die Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erfolgt nach dem von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwendenden Recht.
In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird entweder das Originalschriftstück, eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks oder ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck zugestellt. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.
Die Zustellung wird bewirkt:
a) durch die Post nach Regel 126;
b) durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung nach Regel 127;
c) durch Übergabe im Europäischen Patentamt nach Regel 128 oder
d) durch öffentliche Bekanntmachung nach Regel 129.
Die Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erfolgt nach dem von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwendenden Recht.
Kann das Europäische Patentamt die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist.