Eine Änderung der Anspruchskategorie im Einspruchsverfahren ist nicht nach Artikel 123 (3) EPÜ zu beanstanden, wenn sie bei einer Auslegung der Ansprüche nach Artikel 69 EPÜ und dem dazu ergangenen Protokoll nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs der Ansprüche insgesamt führt. In diesem Zusammenhang kann das nationale Verletzungsrecht der Vertragsstaaten außer Betracht bleiben.1)
Werden erteilte Ansprüche, die auf „einen Stoff“ und „ein diesen Stoff enthaltendes Stoffgemisch“ gerichtet sind, so geändert, daß die geänderten Ansprüche auf die „Verwendung dieses Stoffes in einem Stoffgemisch“ für einen bestimmten Zweck gerichtet sind, so ist dies nach Artikel 123 (3) EPÜ nicht zu beanstanden.2)