Abhilfe durch das entscheidende Organ

Artikel 109 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Bedingungen, unter denen das entscheidende Organ der Beschwerde abhelfen kann.

Artikel 109 (1) EPÜ

Erachtet das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.

siehe auch

Artikel 109 EPÜ → Abhilfe
Regelt die Möglichkeit der Abhilfe durch das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird.