Artikel 109 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Bedingungen, unter denen das entscheidende Organ der Beschwerde abhelfen kann.
Erachtet das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.
Die im Rahmen des Artikels 109 EPU zu klärende Frage der Zulässigkeit fällt nur dann in die Zuständigkeit der Erstinstanz, wenn sie unmittelbar anhand des bloßen Beschwerdevorbringens (Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung, Zeitpunkt der Entrichtung der Beschwerdegebühr) entschieden werden kann. Für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in eine die Beschwerde selbst betreffende Frist (Art. 108 EPU) ist demnach ausschließlich die Beschwerdeinstanz zuständig. Dieselbe Instanz entscheidet dann entsprechend auch über die Frage der Zulässigkeit (Art. 110 (1) EPU in Verbindung mit Regel 65 (1) EPU).1)
Artikel 109 EPÜ → Abhilfe
Regelt die Möglichkeit der Abhilfe durch das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird.