Abgabe oder Berichtigung nach Einreichung eines Antrags

Regel 52 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Abgabe oder Berichtigung einer Prioritätserklärung nach Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) nicht mehr möglich ist.

Regel 52 (4) EPÜ

Nach Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) ist die Abgabe oder Berichtigung einer Prioritätserklärung jedoch nicht mehr möglich.

siehe auch

Regel 52 EPÜ → Prioritätserklärung
Legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.