Abbildungen in der Zusammenfassung

Regel 47 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Anmelder die Abbildung angeben muss, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden soll.

Regel 47 (4) EPÜ

Enthält die europäische Patentanmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder diejenige Abbildung oder in Ausnahmefällen diejenigen Abbildungen anzugeben, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden sollen.

Das Europäische Patentamt kann eine oder mehrere andere Abbildungen veröffentlichen, wenn es der Auffassung ist, dass diese die Erfindung besser kennzeichnen.

Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung veranschaulicht ist, hat in Klammern ein Bezugszeichen zu stehen.

siehe auch

Regel 47 EPÜ → Form und Inhalt der Zusammenfassung
Legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.