Zustellung und formlose Übersendung

§ 21 (1) DPMAV

Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt.

§ 21 (2) DPMAV

Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax.

siehe auch

DPMAV → DPMAV