Das Deutsche Patent- und Markenamt kann in den Fällen des Absatzes 3 weitere Nachweise verlangen, wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben.
§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs
§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs