Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten

§ 16 DPMAV

Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu, die in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden sollen.

siehe auch

DPMAV → DPMAV