Form der Ausfertigungen

§ 20 (1) DPMAV

Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“ und am Schluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder Abteilung.

§ 20 (2) DPMAV

Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten den Namen und gegebenenfalls die Dienstbezeichnung der Person, die den Beschluss, Bescheid oder die Mitteilung unterzeichnet hat und werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich.

§ 20 (3) DPMAV

Formlose EDV-Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“, den Hinweis, dass die Mitteilung maschinell erstellt wurde und nicht unterschrieben wird, und die Angabe der zuständigen Stelle.

siehe auch

DPMAV → DPMAV