Empfangsbescheinigung

§ 8 (2) DPMAV

Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die das angemeldete schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.

siehe auch