Eintragung von dinglichen Rechten

§ 29 (1) DPMAV

Dem Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder eines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die Eintragung eines gewerblichen Schutzrechts begründeten Rechts sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

§ 29 (2) DPMAV

Beim Übergang von dinglichen Rechten ist § 28 Abs. 2 bis 8 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

DPMAV → DPMAV