Einreichung elektronischer Dokumente

§ 12 DPMAV

Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen.

siehe auch

DPMAV → DPMAV