Schutzgegenstand der Designanmeldung

Weichen verschiedene Darstellungen eines Designs voneinander ab und entstehen dadurch Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand des Designs durch Auslegung [→ Auslegung eines Designs] zu bestimmen.1)

siehe auch

§ 1 Nr. 1 DesignG → Design

1)
BGH, Urteil vom 24. März 2022 - I ZR 16/21 - Schneidebrett