Stellt ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht in einem Verfahren wegen Verletzung oder drohender Verletzung fest, dass der Beklagte ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt hat oder zu verletzen droht, so erlässt es, wenn dem nicht gute Gründe entgegenstehen, folgende Anordnungen:
a) Anordnung, die dem Beklagten verbietet, die Handlungen, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen;
b) Anordnung, die nachgeahmten Erzeugnisse zu beschlagnahmen;
c) Anordnung, Materialien und Werkzeug, die vorwiegend dazu verwendet wurden, die nachgeahmten Güter zu erzeugen, zu beschlagnahmen, wenn der Eigentümer vom Ergebnis der Verwendung wusste oder dieses offensichtlich war;
d) Anordnungen, durch die andere, den Umständen angemessene Sanktionen auferlegt werden, die in der Rechtsordnung einschließlich des Internationalen Privatrechts des Mitgliedstaates vorgesehen sind, in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen.
Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht trifft nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Anordnungen befolgt werden.
Art. 80 - 92 GGeschmMV (Titel IX, Abschnitt 2) → Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGeschmMV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen
Die Beurteilung der Schadensersatzansprüche der im Inland begangenen Verletzungen der Klagemuster richtet sich nach deutschem Recht.
Gemäß Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV bestimmen sich andere als die in Art. 89 Abs. 1 lit. a bis c GGV angeführten Anordnungen im Falle einer bereits erfolgten oder drohenden Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats einschließlich seines internationalen Privatrechts, in dem die Verletzungshandlungen begangen sind oder drohen. Zu der Anordnung von Sanktionen nach Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV zählen Schadenser-satzansprüche. Aufgrund der Verweisung in Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV ist danach deutsches internationales Privatrecht für die Frage maßgeblich, welches Recht auf Schadensersatzansprüche anzuwenden ist, die auf Verletzungshandlungen beruhen, die in Deutschland begangen sind.1)
Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) am 11. Januar 2009 ist gemäß ihrem Art. 8 Abs. 2 bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft - hier die Gemeinschaftsgeschmacksmusterver-ordnung - fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde. Maßgeblich für in Deutschland begangene Rechtsverletzungen ist danach deutsches Recht.2)
Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Rom-II-VO gilt nichts anderes, weil sich die Ansprüche im Fall der Verletzung gewerblicher Schutzrechte auch zu-vor nach dem Recht des Schutzlandes richteten, das heißt nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird.3)
Die Klägerin kann dem Grunde nach in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 GeschmMG Schadensersatz aufgrund von Rechtsverletzun-gen, die im Inland begangen sind, beanspruchen.4)
Das deutsche Geschmacksmusterrecht enthält allerdings - anders als das Markengesetz, das in § 125b Nr. 2 MarkenG die Vorschrift des § 14 Abs. 6 MarkenG auf Gemeinschaftsmarken für entsprechend anwendbar erklärt - keine Bestimmung, nach der § 42 Abs. 2 GeschmMG auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster anwendbar ist. Dies schließt aber eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 2 GeschmMG nicht aus. Die fehlende Verweisung auf die Bestimmung des § 42 Abs. 2 GeschmMG für den Schutz von Gemeinschaftsgeschmacksmustern ist eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung der Vorschrift zu schließen ist. Aus dem Umstand, dass im deutschen Geschmacksmusterrecht einzelne Regelungen zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster in den §§ 62 bis 65 GeschmMG getroffen sind, folgt nicht, dass diese abschließend sind und eine entsprechende Anwendung von Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes auf die Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ausgeschlossen ist, wenn die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist. Die Anwendung des § 42 Abs. 2 GeschmMG auf die Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern wird daher im Schrifttum auch nicht in Frage gestellt.5)
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster