Nichtigkeitsabteilungen

Artikel 105 (1) GGeschmMV

Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Artikel 105 (2) GGeschmMV

Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.

Art. 102 - 106 GGeschmMV (Titel XI, Abschnitt 2) → Verfahren
Art. 97 - 106 GGeschmMV (Titel XI) → Ergänzende Bestimmungen zum Amt

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster