Der Anhang zu dem am 8. Oktober 1968 in Locarno unterzeichneten Abkommen zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle findet auf diese Verordnung Anwendung.
Art. 35 - 40 GGeschmMV (Titel IV, Abschnitt 1) → Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung
Art. 35 - 44 GGeschmMV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster