Wenn ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Absatz 1 [→ Nichtigkeitsgründe] Buchstabe b), e), f) oder g) für nichtig erklärt worden ist, kann es in einer geänderten Form beibehalten werden, sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfuellt werden und das Geschmacksmuster seine Identität behält. „Beibehaltung in einer geänderten Form“ bedeutet Eintragung in Verbindung mit einem teilweisen Verzicht des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder die Aufnahme einer Gerichtsentscheidung oder einer Entscheidung des Amts über die teilweise Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in das Register.
Art. 25 (1) - (5) GGeschmMV → Nichtigkeitsgründe
Art. 24 - 26 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 5) → Nichtigkeit
Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster