§ 2 (3) DesignG → Eigenart
Die im deutschen Geschmacksmusterrecht vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 erforderliche Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe1) ist keine Schutzvoraussetzung mehr.2)
§ 2 (3) DesignG → Eigenart