Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;
§ 1 Nr. 1 DesignG → Design
§ 1 Nr. 3 DesignG → komplexes Erzeugnis
§ 1 Nr. 4 DesignG → bestimmungsgemäße Verwendung
§ 1 Nr. 5 DesignG → Rechtsinhaber
§ 1 DesignG → Begriffsbestimmungen