In der Sache regelt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen bestimmte Aspekte des Erfinderrechts, nämlich die Zuordnung der Erfindung zu bestimmten Personen, die damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Fragen und vermögensrechtliche Verhältnisse in Bezug auf von abhängig Beschäftigten gemachte Erfindungen, und damit Materien, die jedenfalls auch erfinderrechtlicher Natur sind.1)
Was die Zuordnung und die vermögensrechtlichen Verhältnisse betrifft, ist die Regelung mit der in den Bestimmungen der §§ 6 und 8 PatG vergleichbar. Dabei handelt es sich um Regelungen, die genuin - und nicht nur kraft Sachzusammenhangs - dem gewerblichen Rechtsschutz zuzurechnen sind.2)
Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass - etwa für das Bestehen von Übertragungsansprüchen - auf allgemeine Grundsätze des bürgerlichen Rechts zurückgegriffen werden muss. Für die arbeits- und dienstrechtlichen Bezüge im Arbeitnehmerfinderrecht gilt im Ergebnis nichts Anderes3)
Dem entspricht die Behandlung des Arbeitnehmererfinderrechts in der bisherigen Rechtsprechung. So hat auch das Bundesverfassungsgericht das Arbeitnehmererfinderrecht dem Erfinderrecht und damit dem gewerblichen Rechtsschutz zugeordnet, wenn es von einem „Eigentumsschutz des allgemeinen Erfinderrechts“ gesprochen hat (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.4.1998 - 1 BvR 587/88, NJW 1998, 3704; 24 f. unter Hinweis auf BVerfGE 36, 193, 202 f. = NJW 1974, 356; Reetz, Erfindungen an Hochschulen, Diss. Köln 2006, S. 290).
Die Zuordnung des Arbeitnehmererfinderrechts zum gewerblichen Rechtsschutz entspricht auch der überwiegenden Praxis in den Rechtsordnungen in Europa. Die Mehrzahl der europäischen Staaten (abweichend insbesondere die skandinavischen Länder, Belgien und die Schweiz) hat dies - ohne dass sich bei ihnen wie in Deutschland Probleme der Kompetenzabgrenzung durch ein föderales System ergeben - dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie das Arbeitnehmererfinderrecht im Patentgesetz selbst geregelt hat, so Bulgarien (in Art. 13 Abs. 3, 15 des Patentgesetzes), Estland (in § 12 des Patentgesetzes), Frankreich (in Art. L 611-7 des Code de la Propriété Intellectuelle), Griechenland (in Art. 6 des Gesetzes Nr. 1733/1987), Irland (in Sec. 16 Patents Act 1992), Italien (in Art. 64 des Codice della proprietà industriale), Kroatien (in Art. 11 Abs. 2 des Patentgesetzes 2004), Litauen (in Art. 8 des Patentgesetzes), Luxemburg (in Art. 13 des Patentgesetzes vom 24.5.1998), die Niederlande (in Art. 12 des Reichspatentgesetzes 1995), Österreich (in §§ 6 - 19 PatG), Polen (in Art. 11 Abs. 3, 5, Art. 22, 23 des Rechts des gewerblichen Eigentums), Portugal (in Art. 59 Código da Propriedade Industrial), Rumänien (in Art. 5, 44 des Patentgesetzes), die Slowakei (in § 11 des Patentgesetzes 2001), Serbien (in Art. 100, 108 - 119 des Patentgesetzes 2004), Spanien (in Ley de Patentes, Título IV.), die Tschechische Republik (in §§ 9, 10 des Patentgesetzes), die Türkei (in Art. 16 - 26 der Verordnung (Gesetzesdekret) Nr. 551 über den Patentschutz vom 27.6.1995), Ungarn (in Art. 9 - 16 des Patentgesetzes 1995) und das Vereinigte Königreich (insbesondere in Sec. 39 - 43 Patents Act).4)