§ 17 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt dem Arbeitgeber, von der Erwirkung eines Schutzrechts abzusehen, wenn die Schutzfähigkeit nicht anerkannt wird und die Schiedsstelle angerufen wird.
Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Diensterfindung nicht an, so kann er von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn er zur Herbeiführung einer Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle (§ 29) anruft.
§ 17 ArbnErfG → Betriebsgeheimnisse
Regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen kann, um Betriebsgeheimnisse zu wahren.