Auch der im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages tätig gewordene Hersteller kann nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Inhalt dieses Vertrages verpflichtet sein, eine im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung gemachte Erfindung dem Hersteller zur Verfügung zu stellen. Beim Fehlen ausdrücklicher Abrede sind zur Beantwortung der Frage, ob eine stillschweigend übernommene Verpflichtung vorliegt, alle Umstände des Falles heranzuziehen, insbesondere sind als Anhaltspunkte auch der Aufgaben- und Pflichtenkreis des Herstellers sowie die diesem zugesagte Vergütung zu berücksichtigen. Fehlt solche Abrede, liegt eine freie Erfindung vor.1)
Auch bei Vorliegen einer freien Erfindung eines selbständigen Subunternehmers kann Treu und Glauben erfordern, daß der Erfinder dem Auftraggeber gegenüber ein aus der Erfindung erwachsenes Ausschlußrecht nicht geltend macht, so z. B. wenn die Erfindung erst dadurch ermöglicht worden ist, daß dem Hersteller der Stand der inneren Technik im Unternehmen des Bestellers zugänglich gemacht worden ist.2)
Nach der Entscheidung BGH GRUR 1965, 302 - Schellenreibungskupplung' kommt auf die Vergütung an.
Eine Vergütung des Geschäftsführers wurde beispielsweise in OLG Düsseldorf 1999, 378 - Geschäftsführererfolg bewilligt.