Unwirksamkeit vorheriger Verfügungen

§ 7 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erklärt, dass Verfügungen des Arbeitnehmers über die Diensterfindung vor der Inanspruchnahme unwirksam sind, soweit sie die Rechte des Arbeitgebers beeinträchtigen.

§ 7 (2) ArbnErfG

Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.

siehe auch

§ 7 ArbnErfG → Wirkung der Inanspruchnahme
Regelt die Übertragung der vermögenswerten Rechte an einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber und die Unwirksamkeit vorheriger Verfügungen durch den Arbeitnehmer.