Übertragung der vermögenswerten Rechte

§ 7 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass mit der Inanspruchnahme alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergehen.

§ 7 (1) ArbnErfG

Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.

siehe auch

§ 7 ArbnErfG → Wirkung der Inanspruchnahme
Regelt die Übertragung der vermögenswerten Rechte an einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber und die Unwirksamkeit vorheriger Verfügungen durch den Arbeitnehmer.