Risikoabschlag

Während des Prüfungsverfahrens ist ein Risikoabschlag von 50%, bei in Aussicht gestellter Erteilung von 30%, während des Einspruchs, wenn Aussicht auf Erfolg besteht, von 25% üblich.

Bei unbenutzten Erfindungen ist für die Höhe des Vergütungsanspruchs R.L. 20, 21-24 anzuwenden, derzufolge ab Anmeldung eine 7-jährige Erprobungsphase existiert, die vergütungsfrei ist; dann Vergütung in Höhe von 50 % des Jahres (- regel- ) erfindungswertes von 5.000,– DM

Bei benutzter Erfindung ist vor der Patenterteilung Risikoabschlag zu berücksichtigen, wenn das Schutzrecht noch nicht erteilt worden ist.1)

Merke: Als typischer Risikofaktor werden 50 % angesetzt, je nach Verlauf des Erteilungsverfahrens mehr oder weniger. Wegen § 12 VI ArbEG zahlt der AN auch bei endgültiger Zurückweisung des Patents (oder späterer Vernichtung) NICHTS zurück. Anders der AG, der bei erfolgter Erteilung die zunächst abgezogenen 50 % für die Vergangenheit nachzahlen muß.

Bei Vergütung benutzter aber nicht erteilter Patente ist ein Risikoabschlag zu berücksichtigen; BGH GRUR 1963, 135 'Cromegal':

Auf der anderen Seite wäre es, nicht zuletzt mit Rücksicht auf das bereits erwähnte Rückzahlungsverbot des § 12 Abs. 6, unangebracht, den Vergütungsanspruch für eine nach § 9 beanspruchte und benutzte Diensterfindung sogleich vom Beginn der Verwertungshandlungen ab in unbeschränkter Höhe zuzubilligen, gleichsam als ob der beantragte Patentschutz bereits vorhanden wäre. Vielmehr bietet es sich als eine die Interessen beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigende Mittellösung an, daß die Bekl. für den Zeitraum, in dem sie die Erfindung benutzt, ohne Patentschutz zu besitzen, bloß ein vorläufiges Entgelt festzusetzen und zu bezahlen hat, das seiner Höhe nach - vergleichbar den Vergütungen nach §§ 10 und 20 - nach Maßgabe der laufenden Benutzung, also etwa unter Anlehnung an die von einem nichtausschließlichen Lizenznehmer geschuldeten Gebühren, zu berechnen sein wird. Dieses vorläufige Benutzungsentgelt wird sich der Höhe nach von dem endgültigen Entgelt, bei dem auch die Ausschließlichkeitsstellung des Patentinhabers als werterhöhender Bemessungsfaktor mit berücksichtigt werden kann, unter Umständen erheblich unterscheiden, vor allem, wenn das Risiko der Patentversagung groß ist.

Als typischer Riskofaktor werden 50% angesetzt. Bei Schutzrechterteilung ist der Abschlag nachzuentrichten.

1)
BGH „Cromegal“: „Auf der anderen Seite wäre es, nicht zuletzt mit Rücksicht auf das bereits erwähnte Rückzahlungsverbot des § 12 Abs. 6, unangebracht, den Vergütungsanspruch für eine nach § 9 beanspruchte und benutzte Diensterfindung sogleich vom Beginn der Verwertungshandlungen ab in unbeschränkter Höhe zuzubilligen, gleichsam als ob der beantragte Patentschutz bereits vorhanden wäre. Vielmehr bietet es sich als eine die Interessen beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigende Mittellösung an, daß die Bekl. für den Zeitraum, in dem sie die Erfindung benutzt, ohne Patentschutz zu besitzen, bloß ein vorläufiges Entgelt festzusetzen und zu bezahlen hat, das seiner Höhe nach - vergleichbar den Vergütungen nach §§ 10 und 20 - nach Maßgabe der laufenden Benutzung, also etwa unter Anlehnung an die von einem nichtausschließlichen Lizenznehmer geschuldeten Gebühren, zu berechnen sein wird. Dieses vorläufige Benutzungsentgelt wird sich der Höhe nach von dem endgültigen Entgelt, bei dem auch die Ausschließlichkeitsstellung des Patentinhabers als werterhöhender Bemessungsfaktor mit berücksichtigt werden kann, unter Umständen erheblich unterscheiden, vor allem, wenn das Risiko der Patentversagung groß ist.“