Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung.
§ 9 (1) → Vergütungsanspruch
§ 9 (2) → Bemessung der Vergütung
Die Richtlinien sollen dazu dienen, die angemessene Vergütung zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer für unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch genommene Diensterfindungen (§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Gesetzes) und für technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des § 20 Abs. 1 des Gesetzes zusteht; sie sind keine verbindlichen Vorschriften, sondern geben nur Anhaltspunkte für die Vergütung. Wenn im Einzelfall die bisherige betriebliche Praxis für die Arbeitnehmer günstiger war, sollen die Richtlinien nicht zum Anlaß für eine Verschlechterung genommen werden.1))
Nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes [→ Bemessung der Vergütung] sind für die Bemessung der Vergütung insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.
Die Richtlinie ist ihrer Rechtsnatur nach weder Rechtsnorm noch Verwaltungsvorschrift; durch sie werden keine Rechte und Pflichten eigenständig begründet.2)
Wie die Richtlinie Nr. 1 selbst ausdrücklich besagt, sind in der Richtlinie keine verbindlichen Vorschriften zu sehen. Ihre Anwendung ist nicht zwingend. Die Richtlinie gibt lediglich (unverbindliche) Anhaltspunkte und Empfehlungen zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung.3)
Die Arbeitsvertragsparteien sind nicht an die Richtlinie gebunden, sondern können im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung – unter dem Vorbehalt einer angemessenen Vergütung – von der Richtlinie abweichende Vereinbarungen treffen.4)
Der Rechtscharakter der Richtlinie verbietet es, dem Arbeitgeber grundsätzlich – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – eine Pflicht zur Aufklärung über den Inhalt der Richtlinie bzw. einzelner Nummern sowie etwaigen Abweichungen davon aufzuerlegen. Es gilt vielmehr auch insoweit der anerkannte Grundsatz, dass den Arbeitgeber keine Unterrichtungs- und Belehrungspflichten über die sich aus dem Arbeitnehmererfindergesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers treffen.5)
Erwachsen könnte eine entsprechende Aufklärungspflicht eingedenk der Fürsorgepflicht nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erkennbar in einem Irrtum über den Inhalt und/oder die (Nicht-)Anwendung der Richtlinie befand oder der Arbeitnehmer insoweit ausdrücklich um Auskunft gebeten hat. Für beide Konstellationen bietet der Sachverhalt keinen Anhalt.6)
§ 9 (2) ArbnErfG → Bemessung der Vergütung