Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

§ 20 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt die Regelung der Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

§ 20 (2) ArbnErfG

Im Übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen.

siehe auch

§ 20 ArbnErfG → Technische Verbesserungsvorschläge
Regelt die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung für technische Verbesserungsvorschläge und die Regelung solcher Vorschläge durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.