Qualifikation des Vorsitzenden

§ 30 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) legt die Qualifikation des Vorsitzenden und seines Vertreters fest und regelt deren Berufung.

§ 30 (2) ArbnErfG

Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Sie werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig.

siehe auch

§ 30 ArbnErfG → Besetzung der Schiedsstelle
Regelt die Besetzung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.