Inanspruchnahme der Erfindung

§ 6 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) [→ Inanspruchnahme] regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch nehmen kann.

siehe auch

§ 6 ArbnErfG → Inanspruchnahme
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.