Laut BPatG widerspricht bei Freigabe der Erfindung nach § 16 III ArbEG mit nicht-ausschließlichem Benutzungsrecht des Arbeitgebers eine Nichtigkeitsklage des Arbeitgebers den Treuepflichten gegenüber dem Arbeitnehmer und ist deshalb unzulässig.1) Eine Nichtigkeitsklage des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmers ist aber dann möglich, wenn der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme das Schutzrecht nach § 16 ArbEG freigegeben hat und auf das nicht-ausschließliche Benutzungsrecht verzichtet hat.2)