Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt.
Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.
§ 13 (4) ArbnErfG → Rechte des Arbeitnehmers an der frei gewordenen Erfindung