Erfahrung der Beisitzer

§ 30 (3) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erfordert besondere Erfahrung der Beisitzer auf dem relevanten technischen Gebiet.

§ 30 (3) ArbnErfG

Die Beisitzer sollen auf dem Gebiet der Technik, auf das sich die Erfindung oder der technische Verbesserungsvorschlag bezieht, besondere Erfahrung besitzen. Sie werden vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts aus den Mitgliedern oder Hilfsmitgliedern des Patentamts für den einzelnen Streitfall berufen.

siehe auch

§ 30 ArbnErfG → Besetzung der Schiedsstelle
Regelt die Besetzung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.