§ 30 (3) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erfordert besondere Erfahrung der Beisitzer auf dem relevanten technischen Gebiet.
Die Beisitzer sollen auf dem Gebiet der Technik, auf das sich die Erfindung oder der technische Verbesserungsvorschlag bezieht, besondere Erfahrung besitzen. Sie werden vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts aus den Mitgliedern oder Hilfsmitgliedern des Patentamts für den einzelnen Streitfall berufen.
§ 30 ArbnErfG → Besetzung der Schiedsstelle
Regelt die Besetzung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.