Durchführungsbestimmungen

§ 45 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

§ 45 ArbNErfG

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Insbesondere kann es bestimmen,

  1. welche persönlichen Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden;
  2. wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewählten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu entschädigen sind.

siehe auch

ArbnErfG, Vierter Abschnitt → Übergangs- und Schlussbestimmungen
Regelt die Übergangsbestimmungen und das Außerkrafttreten von Vorschriften im Rahmen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.