§ 30 (6) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle und die Weisungsfreiheit der Mitglieder.
Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Vorsitzende, die Dienstaufsicht über den Vorsitzenden der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden.
§ 30 ArbnErfG → Besetzung der Schiedsstelle
Regelt die Besetzung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.