Berücksichtigung wirtschaftlicher Nachteile

§ 17 (3) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt, dass bei der Bemessung der Vergütung auch wirtschaftliche Nachteile berücksichtigt werden müssen, die durch den Verzicht auf ein Schutzrecht entstehen.

§ 17 (3) ArbnErfG

Bei der Bemessung der Vergütung für eine Erfindung nach Absatz 1 sind auch die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergeben, dass auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist.

siehe auch

§ 17 ArbnErfG → Betriebsgeheimnisse
Regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen kann, um Betriebsgeheimnisse zu wahren.