Auswahl der Beisitzer

§ 30 (5) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Auswahl der Beisitzer aus Vorschlagslisten.

§ 30 (5) ArbnErfG

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts soll den Beisitzer nach Absatz 4 aus der Vorschlagsliste derjenigen Organisation auswählen, welcher der Beteiligte angehört, wenn der Beteiligte seine Zugehörigkeit zu einer Organisation vor der Auswahl der Schiedsstelle mitgeteilt hat.

siehe auch

§ 30 ArbnErfG → Besetzung der Schiedsstelle
Regelt die Besetzung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.