§ 46 Nr. 1 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) hebt die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 auf.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:
ArbnErfG, Vierter Abschnitt → Übergangs- und Schlussbestimmungen
Regelt die Übergangsbestimmungen und das Außerkrafttreten von Vorschriften im Rahmen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.