Ausnahme von der Mitteilungspflicht

§ 18 (3) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) legt fest, dass keine Mitteilungspflicht besteht, wenn die Erfindung im Betrieb des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.

§ 18 (3) ArbnErfG

Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.

siehe auch

§ 18 ArbnErfG → Mitteilungspflicht
Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitteilung einer freien Erfindung an den Arbeitgeber.