Auflösung des Arbeitsverhältnisses

§ 26 ArbNErfG

Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.

siehe auch

ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 4. Unterabschnitt→ Gemeinsame Bestimmungen
Regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst gelten, einschließlich Geheimhaltungspflichten und Unabdingbarkeit der Vorschriften.