Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG), auch Arbeitnehmererfindergesetz genannt, regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Zusammenhang mit Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen, die während des Arbeitsverhältnisses gemacht werden. Es behandelt unter anderem den Anwendungsbereich, die Definition von Diensterfindungen und freien Erfindungen sowie die Vergütung bei Inanspruchnahme von Diensterfindungen durch den Arbeitgeber.
Dieser Abschnitt legt den Geltungsbereich des Gesetzes fest und definiert die wesentlichen Begriffe wie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge. Er unterscheidet zwischen Diensterfindungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, und freien Erfindungen, die unabhängig davon entstehen.
§ 1 ArbnErfG → Anwendungsbereich des Arbeitnehmererfindergesetzes
Regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes für Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen und privaten Dienst, sowie von Beamten und Soldaten.
§ 2 ArbnErfG → Erfindungen
Definiert Erfindungen im Sinne des Gesetzes als solche, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
§ 3 ArbnErfG → Technische Verbesserungsvorschläge
Definiert technische Verbesserungsvorschläge als solche, die keine Patent- oder Gebrauchsmusterfähigkeit besitzen.
§ 4 ArbnErfG → Diensterfindungen und freie Erfindungen
Unterscheidet zwischen gebundenen Diensterfindungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, und freien Erfindungen.
Dieser Abschnitt behandelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im privaten Dienst im Zusammenhang mit Diensterfindungen. Es wird die Meldepflicht des Arbeitnehmers bei Erfindungen und die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber beschrieben. Die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers werden geregelt, ebenso wie die Verfahren zur Schutzrechtsanmeldung im In- und Ausland. Zudem werden die Pflichten im Umgang mit Betriebsgeheimnissen und die Bestimmungen für freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge dargelegt. Gemeinsame Bestimmungen, wie die Unabdingbarkeit der Regelungen, sind ebenfalls enthalten.
In diesem Unterabschnitt werden die Pflichten des Arbeitnehmers bei Diensterfindungen erläutert, insbesondere die Meldepflicht an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Erfindung in Anspruch zu nehmen, und erlangt dadurch alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung. Zudem werden die Regelungen zur Vergütung des Arbeitnehmers bei Inanspruchnahme sowie die Möglichkeit der Freigabe von Diensterfindungen durch den Arbeitgeber beschrieben. Es werden auch Richtlinien zur Feststellung der Vergütung und die Schutzrechtsanmeldung im In- und Ausland geregelt.
§ 5 ArbnErfG → Meldepflicht
Verpflichtet den Arbeitnehmer, Diensterfindungen dem Arbeitgeber unverzüglich und schriftlich zu melden.
§ 6 ArbnErfG → Inanspruchnahme
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
§ 7 ArbnErfG → Wirkung der Inanspruchnahme
Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.
§ 8 ArbnErfG → Frei gewordene Diensterfindungen
Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie schriftlich freigibt.
§ 9 ArbnErfG → Vergütung bei Inanspruchnahme
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nimmt.
§ 10 ArbnErfG → weggefallen
§ 11 ArbnErfG → Vergütungsrichtlinien
Das Bundesministerium erlässt Richtlinien über die Vergütungsbemessung nach Anhörung der Spitzenorganisationen.
§ 12 ArbnErfG → Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
Die Vergütung wird durch Vereinbarung oder Festsetzung nach Inanspruchnahme der Diensterfindung festgelegt.
§ 13 ArbnErfG → Schutzrechtsanmeldung im Inland
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden.
§ 14 ArbnErfG → Schutzrechtsanmeldung im Ausland
Der Arbeitgeber kann nach Inanspruchnahme der Diensterfindung diese auch im Ausland anmelden.
§ 15 ArbnErfG → Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über den Fortgang der Schutzrechtsanmeldung zu informieren.
§ 16 ArbnErfG → Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
Der Arbeitgeber kann die Anmeldung oder das Schutzrecht aufgeben, wenn der Arbeitnehmer nicht die Übertragung verlangt.
§ 17 ArbnErfG → Betriebsgeheimnisse
Der Arbeitgeber kann aus berechtigtem Interesse von der Anmeldung eines Schutzrechts absehen.
Dieser Unterabschnitt behandelt freie Erfindungen, die während des Arbeitsverhältnisses entstehen. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber über solche Erfindungen informieren, damit dieser beurteilen kann, ob es sich um eine freie oder Diensterfindung handelt. Zudem besteht für den Arbeitnehmer die Pflicht, dem Arbeitgeber vor einer anderweitigen Verwertung der Erfindung ein Nutzungsrecht anzubieten.
§ 18 ArbnErfG → Mitteilungspflicht
Der Arbeitnehmer muss eine freie Erfindung dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.
§ 19 ArbnErfG → Anbietungspflicht
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht an einer freien Erfindung anbieten, bevor er sie verwertet.
Hier werden technische Verbesserungsvorschläge beschrieben, die keine Patent- oder Gebrauchsmusterfähigkeit besitzen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu vergüten, sobald ein technischer Verbesserungsvorschlag verwertet wird. Die Regelungen zur Vergütung und Verwertung solcher Vorschläge orientieren sich an den Bestimmungen für Diensterfindungen.
§ 20 ArbnErfG → Technische Verbesserungsvorschläge
Technische Verbesserungsvorschläge, die keine Schutzrechte begründen, werden nach wirtschaftlicher Verwertung vergütet.
Dieser Unterabschnitt enthält allgemeine Bestimmungen, die für alle Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge gelten. Es wird klargestellt, dass die Vorschriften des Gesetzes nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewandelt werden dürfen. Vereinbarungen, die unbillig sind, gelten als unwirksam, und es wird eine Geheimhaltungspflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt. Die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz bleiben auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
§ 21 ArbnErfG → weggefallen
§ 22 ArbnErfG → Unabdingbarkeit
Vorschriften des Gesetzes können nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.
§ 23 ArbnErfG → Unbilligkeit
Unbillige Vereinbarungen über Erfindungen und Vergütungen sind unwirksam.
§ 24 ArbnErfG → Geheimhaltungspflicht
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Erfindungen so lange geheim halten, wie es erforderlich ist.
§ 25 ArbnErfG → Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
Die Vorschriften des Gesetzes berühren nicht die sonstigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis.
§ 26 ArbnErfG → Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.
§ 27 ArbnErfG → Insolvenzverfahren
Im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gelten besondere Regeln für Diensterfindungen.
Im Falle von Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Schiedsstelle angerufen werden, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. Es werden die Zusammensetzung der Schiedsstelle, das Verfahren und die Möglichkeit zur Erweiterung der Besetzung durch zusätzliche Beisitzer beschrieben. Zudem regelt dieser Unterabschnitt, dass keine Gebühren für das Schiedsverfahren erhoben werden und wie bei erfolglosen Schiedsverfahren zu verfahren ist.
§ 28 ArbnErfG → Gütliche Einigung
In Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Schiedsstelle zur gütlichen Einigung angerufen werden.
§ 29 ArbnErfG → Errichtung der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtet.
§ 30 ArbnErfG → Besetzung der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die besondere technische Kenntnisse haben.
§ 31 ArbnErfG → Anrufung der Schiedsstelle
Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag.
§ 32 ArbnErfG → Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle
Die Besetzung der Schiedsstelle kann um zusätzliche Beisitzer erweitert werden.
§ 33 ArbnErfG → Verfahren vor der Schiedsstelle
Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach den Regeln der Zivilprozessordnung.
§ 34 ArbnErfG → Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle kann einen Einigungsvorschlag machen, der als angenommen gilt, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.
§ 35 ArbnErfG → Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
Das Schiedsverfahren gilt als erfolglos, wenn keine Einigung erzielt wurde oder ein Widerspruch eingegangen ist.
§ 36 ArbnErfG → Kosten des Schiedsverfahrens
Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.
Dieser Unterabschnitt behandelt die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Gesetz. Es wird geregelt, dass vor einer Klage in der Regel ein Schiedsverfahren vorausgegangen sein muss. In Fällen von Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung kann eine Klage auf Festsetzung eines angemessenen Betrags erhoben werden. Die Zuständigkeit für solche Rechtsstreitigkeiten liegt bei den Patentstreitgerichten.
§ 37 ArbnErfG → Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
Vor einer Klage muss in der Regel ein Schiedsverfahren durchgeführt worden sein.
§ 38 ArbnErfG → Klage auf angemessene Vergütung
Bei Streit über die Höhe der Vergütung kann eine Klage auf Zahlung eines angemessenen Betrags erhoben werden.
§ 39 ArbnErfG → Zuständigkeit
Für Streitigkeiten über Erfindungen von Arbeitnehmern sind die Patentstreitgerichte zuständig.
In diesem Abschnitt wird dargelegt, dass für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Beamte und Soldaten ähnliche Regeln wie für Arbeitnehmer im privaten Dienst gelten, allerdings mit einigen besonderen Bestimmungen. Insbesondere werden die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Diensterfindungen im öffentlichen Dienst und an Hochschulen geregelt.
§ 40 ArbnErfG → Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Erfindungen von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst unterliegen den gleichen Regeln wie im privaten Dienst, jedoch mit einigen Besonderheiten.
§ 41 ArbnErfG → Beamte, Soldaten
Für Beamte und Soldaten gelten die Regelungen des öffentlichen Dienstes entsprechend.
§ 42 ArbnErfG → Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
Für Hochschulbeschäftigte gelten besondere Regelungen, etwa das Recht zur Offenbarung von Diensterfindungen im Rahmen von Forschung und Lehre.
Dieser Abschnitt enthält Übergangsvorschriften für Erfindungen, die vor bestimmten Stichtagen gemacht wurden, sowie Durchführungsbestimmungen. Es wird geregelt, welche Vorschriften mit Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben werden und zu welchem Zeitpunkt das Gesetz in Kraft tritt.
§ 43 ArbnErfG → Übergangsvorschrift
Regelt die Anwendung des Gesetzes auf Erfindungen, die vor bestimmten Stichtagen gemacht wurden.
§ 44 ArbnErfG → weggefallen
§ 45 ArbnErfG → Durchführungsbestimmungen
Das Bundesministerium kann Durchführungsbestimmungen für die Besetzung der Schiedsstelle erlassen.
§ 46 ArbnErfG → Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden frühere Regelungen aufgehoben.
§ 47 ArbnErfG → weggefallen
§ 48 ArbnErfG → weggefallen
§ 49 ArbnErfG → Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.