Anwendung der Fassung vor 2009

§ 43 (3) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Anwendung der Fassung des Gesetzes vor dem 1. Oktober 2009 auf Erfindungen, die vorher gemeldet wurden.

§ 43 (3) ArbnErfG

Auf Erfindungen, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für technische Verbesserungsvorschläge gilt Satz 1 entsprechend.

siehe auch

§ 43 ArbnErfG → Übergangsvorschrift
Regelt die Übergangsbestimmungen für Erfindungen, die vor bestimmten Stichtagen gemacht oder gemeldet wurden.