§ 43 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Anwendung der Fassung von § 42 auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht wurden.
§ 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden sind. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an einer Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem 18. Juli 2001 vertraglich verpflichtet haben, § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung bis zum 7. Februar 2003 weiter anzuwenden.
§ 43 ArbnErfG → Übergangsvorschrift
Regelt die Übergangsbestimmungen für Erfindungen, die vor bestimmten Stichtagen gemacht oder gemeldet wurden.