====== Zwischenstaatliche Einrichtung ====== Eine zwischenstaatliche Einrichtung ist eine Organisation, in der souveräne Staaten zur Zusammenarbeit auf internationaler Ebene vereint sind, ohne dabei Hoheitsrechte an die Einrichtung abzugeben, sodass Entscheidungen grundsätzlich nur durch die Zustimmung aller beteiligten Staaten wirksam werden. Eine zwischenstaatliche Einrichtung basiert auf der freiwilligen Zusammenarbeit souveräner Staaten ohne Abgabe von Hoheitsrechten, während eine [[supranationale Einrichtung]], wie beispielsweise die [[EU:Europäische Union]], über eigene Entscheidungsbefugnisse verfügt, deren Beschlüsse für die Mitgliedstaaten verbindlich und übernational durchsetzbar sind. Art. 24 (1) GG -> [[Grundrecht:Zwischenstaatliche Einrichtungen]] \\ Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. Die [[EP:Europäische Patentorganisation]], ist eine von der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] zu unterscheidende [[:zwischenstaatliche Einrichtung]] im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79)) ===== siehe auch ===== -> [[Völkerrecht]] \\ Ein System von Rechtsnormen, das die Beziehungen und das Verhalten von Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten auf internationaler Ebene regelt.