====== Zweck des Gesetzes ====== **§ 1 (1) UWG** Dieses Gesetz [UWG -> [[Wettbewerbsgesetz]]] dient dem Schutz der [[Mitbewerber]], der [[Verbraucher]] sowie der sonstigen [[Marktteilnehmer]] vor [[unlautere geschäftliche Handlungen|unlauteren geschäftlichen Handlungen]]. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem [[unverfälschter Wettbewerb|unverfälschten Wettbewerb]]. § 1 (2) UWG -> [[Vorrang spezieller Vorschriften]] \\ ===== siehe auch ===== UWG, Kapitel 1 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Dienen dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.